Das schutzwürdige Interesse ist nur gegeben, wenn zwischen der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung und dem Schaden einer Anbieterin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Modifizierung der bisherigen, grundsätzlich weiter geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenverlegung: Sofern eine Parteientschädigung zugunsten des (obsiegenden) Gemeinwesens geschuldet ist, so ist in der Regel - Sonderfälle vorbehalten - nur der anwaltliche Aufwand für die Ausarbeitung einer allenfalls notwendigen Duplik zu vergüten, nicht aber jener für die Vernehmlassung.