| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen | | Entscheiddatum: | 15.05.2003 | | Fallnummer: | V 02 59 | | LGVE: | | | Leitsatz: | § 29 Abs. 1 öBG, § 35 Abs. 2 öBG; § 201 Abs. 1 VRG. Die Beschwerdelegitimation im Beschaffungsverfahren ist nach Luzerner Praxis und gemäss Lehre und Rechtsprechung in der Regel nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin im Falle einer Aufhebung des Zuschlags realistische Chancen hätte, diesen selber zu erhalten. Dies ist bei der Rüge von Verfahrensmängeln nur dann der Fall, wenn diese kausal dafür waren, dass ihr Angebot unberücksichtigt blieb.