{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-59_2003-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1280", "Checksum": "17632d204cddde58e962ee965892c49e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.05.2003 V 02 59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.05.2003 V 02 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.05.2003 V 02 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 29 Abs. 1 öBG, § 35 Abs. 2 öBG; § 201 Abs. 1 VRG.\r\nDie Beschwerdelegitimation im Beschaffungsverfahren ist nach Luzerner Praxis und gemäss Lehre und Rechtsprechung in der Regel nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin im Falle einer Aufhebung des Zuschlags realistische Chancen hätte, diesen selber zu erhalten. Dies ist bei der Rüge von Verfahrensmängeln nur dann der Fall, wenn diese kausal dafür waren, dass ihr Angebot unberücksichtigt blieb. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag bereits abgeschlossen ist. Das schutzwürdige Interesse ist nur gegeben, wenn zwischen der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung und dem Schaden einer Anbieterin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.\r\nModifizierung der bisherigen, grundsätzlich weiter geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenverlegung: Sofern eine Parteientschädigung zugunsten des (obsiegenden) Gemeinwesens geschuldet ist, so ist in der Regel - Sonderfälle vorbehalten - nur der anwaltliche Aufwand für die Ausarbeitung einer allenfalls notwendigen Duplik zu vergüten, nicht aber jener für die Vernehmlassung. Diese Modifizierung rechtfertigt sich damit, dass sich die angefochtene Zuschlagsverfügung häufig als ungenügend oder unvollständig begründet erweist und in der Folge die Vernehmlassung die Funktion einer sachgerechten Begründung übernimmt. Insofern bildet die Vernehmlassung Teil des üblichen Verwaltungsauftrags der Behörden innerhalb der ihnen zur Erfüllung übertragenen öffentlichen Aufgaben. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:21", "Checksum": "02694517474d72a788ccb8db24e4acc0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.05.2003 V 02 59\nRegeste:\n§ 29 Abs. 1 öBG, § 35 Abs. 2 öBG; § 201 Abs. 1 VRG.\r\nDie Beschwerdelegitimation im Beschaffungsverfahren ist nach Luzerner Praxis und gemäss Lehre und Rechtsprechung in der Regel nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin im Falle einer Aufhebung des Zuschlags realistische Chancen hätte, diesen selber zu erhalten. Dies ist bei der Rüge von Verfahrensmängeln nur dann der Fall, wenn diese kausal dafür waren, dass ihr Angebot unberücksichtigt blieb. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag bereits abgeschlossen ist. Das schutzwürdige Interesse ist nur gegeben, wenn zwischen der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung und dem Schaden einer Anbieterin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.\r\nModifizierung der bisherigen, grundsätzlich weiter geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenverlegung: Sofern eine Parteientschädigung zugunsten des (obsiegenden) Gemeinwesens geschuldet ist, so ist in der Regel - Sonderfälle vorbehalten - nur der anwaltliche Aufwand für die Ausarbeitung einer allenfalls notwendigen Duplik zu vergüten, nicht aber jener für die Vernehmlassung. Diese Modifizierung rechtfertigt sich damit, dass sich die angefochtene Zuschlagsverfügung häufig als ungenügend oder unvollständig begründet erweist und in der Folge die Vernehmlassung die Funktion einer sachgerechten Begründung übernimmt. Insofern bildet die Vernehmlassung Teil des üblichen Verwaltungsauftrags der Behörden innerhalb der ihnen zur Erfüllung übertragenen öffentlichen Aufgaben. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 15.05.2003 |\n| Fallnummer: | V 02 59 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | § 29 Abs. 1 öBG, § 35 Abs. 2 öBG; § 201 Abs. 1 VRG. Die Beschwerdelegitimation im Beschaffungsverfahren ist nach Luzerner Praxis und gemäss Lehre und Rechtsprechung in der Regel nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin im Falle einer Aufhebung des Zuschlags realistische Chancen hätte, diesen selber zu erhalten. Dies ist bei der Rüge von Verfahrensmängeln nur dann der Fall, wenn diese kausal dafür waren, dass ihr Angebot unberücksichtigt blieb. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag bereits abgeschlossen ist. Das schutzwürdige Interesse ist nur gegeben, wenn zwischen der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung und dem Schaden einer Anbieterin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Modifizierung der bisherigen, grundsätzlich weiter geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenverlegung: Sofern eine Parteientschädigung zugunsten des (obsiegenden) Gemeinwesens geschuldet ist, so ist in der Regel - Sonderfälle vorbehalten - nur der anwaltliche Aufwand für die Ausarbeitung einer allenfalls notwendigen Duplik zu vergüten, nicht aber jener für die Vernehmlassung. Diese Modifizierung rechtfertigt sich damit, dass sich die angefochtene Zuschlagsverfügung häufig als ungenügend oder unvollständig begründet erweist und in der Folge die Vernehmlassung die Funktion einer sachgerechten Begründung übernimmt. Insofern bildet die Vernehmlassung Teil des üblichen Verwaltungsauftrags der Behörden innerhalb der ihnen zur Erfüllung übertragenen öffentlichen Aufgaben. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}