Damit bricht seine Kalkulation der Arbeitsbelastung aber ein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen ist, weshalb von der Berechnung der Vorinstanz abgewichen werden sollte. Damit muss es in diesem Rechtsmittelverfahren sein Bewenden haben. c) Nach all dem Gesagten steht im Ergebnis fest, dass der Vorinstanz in der Sache weder ein Rechts- noch ein Ermessensfehler zur Last gelegt werden kann. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, ohne dass zusätzlich weiter geprüft werden müsste, ob und mit welchem finanziellen Aufwand hier rechtskonforme Stallsanierungen realistischerweise überhaupt erwartet werden könnten.