Von einer "landesüblichen Produktion" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB kann unter diesem Gesichtspunkt hier nicht die Rede sein. Dagegen sprechen die erwähnten klimatischen Bedingungen. Auch die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen lassen erahnen, dass der Beschwerdeführer G diesbezüglich von der Verpflichtung, standardisierte Rahmenbedingungen zu beachten, abgewichen ist. Er selbst rechnet während der arbeitsintensivsten Zeit - d.h. von April bis Juni - mit einem täglichen Arbeitsbedarf von bis zu 45 Stunden, was nicht bloss ungewöhnlich anmutet, sondern bei diesem Nebenerwerbsbetrieb - objektiv betrachtet - ernsthaft wohl kaum durchgehalten werden kann.