Soweit die Beschwerdeführer diese Bemessung und die darauf gestützte Qualifizierung gemäss angefochtenem Entscheid der Bodenrechtskommission beanstanden, kann ihnen, wie im Einzelnen noch näher darzulegen ist, nicht gefolgt werden. 7.- a) Die Vorinstanz hat sich bei der Bemessung des mutmasslichen Arbeitsaufwands, den ein entsprechender Betrieb von einem objektiven Standpunkt aus erwarten lässt, von einer standardisierten, fachkundigen Methode leiten lassen. Dabei hat sie standardisierte Parameter beachtet.