Gleiches gilt für die mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse getroffene Annahme einer Obstbaumkultur von 25 Hochstämmern. Berücksichtigt man die erwähnten Bewirtschaftungsparameter auf etwas über 568 a Land, errechnete die Vorinstanz gestützt auf sachgerechten Parametern einen Arbeitaufwand von 198.52 SAT, was bei objektiver Betrachtung unter dem Aspekt SAK die Grenze zu einem Betrieb im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB unterschreitet. Soweit die Beschwerdeführer diese Bemessung und die darauf gestützte Qualifizierung gemäss angefochtenem Entscheid der Bodenrechtskommission beanstanden, kann ihnen, wie im Einzelnen noch näher darzulegen ist, nicht gefolgt werden.