In der Realität verhält es sich vielmehr so, dass es sich hier um einen hart umkämpften Markt handelt, an dem, wenn überhaupt, in erster Linie nur gerade bedeutendere Viehwirtschaftsbetriebe erfolgsversprechend partizipieren können. c) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nicht auf diese - aus Sicht der Beschwerdeführer - ungünstige Annahme abgestützt, sondern ist sogar zu deren Gunsten davon ausgegangen, dass das früher vorhandene Milchkontingent unter Umständen wieder erworben werden könnte. Bei dieser Sachlage traf es die Annahme, dass diesfalls bei objektiver Betrachtungsweise (einschliesslich Jungvieh und Nachzucht) mit 7.5 Ri-GVE gerechnet werden könnte.