Die schweizerische Landwirtschaftspolitik hat sich von der Kontingentierung der Milchwirtschaft nach wie vor nicht distanziert (vgl. BBl 2002, S. 4749). Daher ist der Beschwerdeführer G gehalten, sich wiederum um ein Milchkontingent zu bemühen, falls er tatsächlich Milchwirtschaft betreiben will, wie er geltend zu machen versucht. Es trifft zu, dass das Milchkontingent nicht mehr an die Bewirtschaftungsfläche gebunden ist (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion [MKV] vom 7. Dezember 1998 [SR 916. 350.1]). Das heisst nun aber nicht, dass in Tat und Wahrheit auch reelle Chancen zum Erwerb des fehlenden Milchkontingents vorhanden wären.