Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Betrieb über kein Milchkontingent mehr. Geht man von diesen gegebenen Verhältnissen aus, wäre in Tat und Wahrheit hier inskünftig nur gerade noch die Bewirtschaftung mit Mutterkuhhaltung oder eine viehlose Bewirtschaftungsweise gegeben. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass ein solcher Betrieb auf einem nur gerade etwas über 500 a fassenden Gelände - objektiv gesehen - offenkundig zu wenig SAK beansprucht, weshalb bei einer solchen Bewirtschaftungsweise zum Vorneherein klarerweise nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB gesprochen werden kann.