Hinsichtlich des Gemüse- und Gartenbaus ist auf eine weitere Besonderheit hinzuweisen. Derartige Betriebe beanspruchen schnell einmal beträchtlich viele SAK. Damit jedoch ein Gewerbe als entsprechender "Spezialbetrieb" angesprochen werden kann, müssen spezifische Gebäude und Einrichtungen wie Kühllager, Gewächshäuser, Rüst-, und Lagerräume vorhanden sein, welche den in Frage stehenden Betrieb zumindest prägen. Wo dies vom Ansprecher geltend gemacht wird, darf allerdings die Möglichkeit des Umbaus oder des Neubaus fehlender Gebäude nicht ausser Acht gelassen werden (Hofer, a.a.O., N 109 zu Art. 7). Art. 7 Abs. 4 lit.