Damit wird weiter deutlich, dass hier in der Regel eher Haupterwerbsbetriebe erfasst werden. So sorgt Art. 7 Abs. 1 BGBB weiterhin dafür, dass in den meisten Regionen der Schweiz weiterhin Haupterwerbsbetriebe vorherrschen, was dem Leitbild für die Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaft entspricht. d) Die Bewertung muss, wie erwähnt, aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. Massgebend sind übliche Bewirtschaftungsformen, und auf ausgefallene Spezialfälle darf nicht abgestellt werden (Hofer, a.a.O., N 52 zu Art. 7). Sowohl die Bewertung nach Massgabe des Faktors SAT als auch jene aufgrund des Faktors SAK basiert auf breit abgestützten Buchhaltungserhebungen.