Der Gesetzgeber hat das letztgenannte Kriterium - also das Einkommen - fallen gelassen. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, ist mithin nach wie vor auf den Arbeitsbedarf abzustellen (Hofer, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991, Brugg 1995, N 45 zu Art. 7). Allein das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung mindestens 0,75 SAK beansprucht. Damit wird weiter deutlich, dass hier in der Regel eher Haupterwerbsbetriebe erfasst werden.