Neu wird, wie erwähnt, in Art. 7 Abs. 1 BGBB auf den Begriff der "halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie" verzichtet und die Mindest-Gewerbegrösse mit dem vereinheitlichten Begriff der "Standardarbeitskraft" (SAK) umschrieben. Der Wert von 0,75 SAK entspricht nach dem Gesagten in etwa der bisherigen Regelung, wobei es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, weil die Berechnungsart in Nuancen Änderungen erfahren hat.