2d mit Hinweisen). Damit war das landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB hinreichend umschrieben (BGE 121 II 313 Erw. 5c). Die Konkretisierung hinzu gestaltete sich indes zuweilen anspruchsvoll, denn die Massgrösse des Arbeitseinsatzes ergab je nach Produktionsrichtung und Bewirtschaftungsweise unterschiedliche Betriebsgrössen (Richli, a.a.O., S. 1065). b) Art. 7 Abs. 1 BGBB in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung, hat folgenden Wortlaut: