Die alte Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB stellte die Forderung auf, dass mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht wird. Hierbei handelte es sich um den eigentlichen Konzeptentscheid für den Geltungsbereich des BGBB (Richli, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: AJP 1993 S. 1064). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 7 Abs. 1 alt BGBB galt die entsprechende Voraussetzung erfüllt, wenn für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung eines Betriebes jährlich mindestens 2'100 Arbeitsstunden aufgebracht werden mussten (vgl. BGE 121 III 276 Erw. 2d mit Hinweisen).