| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, B, C, D und E sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Eigentümer von vier Parzellen in der Gemeinde X. G (ein Sohn von A) absolvierte eine Ausbildung als Agraringenieur und besitzt das Fähigkeitszeugnis als Landwirt. Im Herbst 2000 stellte G bei der Luzerner Bodenrechtskommission das Gesuch, es sei festzustellen, dass es sich bei den erwähnten Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. In der Begründung hielt G fest, die Liegenschaft umfasse etwas über fünf Hektaren Land sowie über eine halbe Hektare Wald.