{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-2_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2627", "Checksum": "a02c9203af6b59820833c7bc821bf9e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_2", "2004 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1 BGBB. Ob Parzellen in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit dem etwas modifizierten Parameter Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "89444332b5402504c0e4c052ba8436a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 1 BGBB. Ob Parzellen in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit dem etwas modifizierten Parameter Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n Wirtschaftlichkeit erreichbar sein (Hofer, a.a.O, N 116 zu Art. 7). b) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Betrieb über kein Milchkontingent mehr. Geht man von diesen gegebenen Verhältnissen aus, wäre in Tat und Wahrheit hier inskünftig nur gerade noch die Bewirtschaftung mit Mutterkuhhaltung oder eine viehlose Bewirtschaftungsweise gegeben. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass ein solcher Betrieb auf einem nur gerade etwas über 500 a fassenden Gelände - objektiv gesehen - offenkundig zu wenig SAK beansprucht, weshalb bei einer solchen Bewirtschaftungsweise zum Vorneherein klarerweise nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB gesprochen werden kann. Was der Beschwerdeführer G dagegen ins Feld führt, erscheint unbehelflich. Die schweizerische Landwirtschaftspolitik hat sich von der Kontingentierung der Milchwirtschaft nach wie vor nicht distanziert (vgl. BBl 2002, S. 4749). Daher ist der Beschwerdeführer G gehalten, sich wiederum um ein Milchkontingent zu bemühen, falls er tatsächlich Milchwirtschaft betreiben will, wie er geltend zu machen versucht. Es trifft zu, dass das Milchkontingent nicht mehr an die Bewirtschaftungsfläche gebunden ist (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion [MKV] vom 7. Dezember 1998 [SR 916. 350.1]). Das heisst nun aber nicht, dass in Tat und Wahrheit auch reelle Chancen zum Erwerb des fehlenden Milchkontingents vorhanden wären. Von einem ausgeglichenen Markt kann diesbezüglich nämlich nicht gesprochen werden. In der Realität verhält es sich vielmehr so, dass es sich hier um einen hart umkämpften Markt handelt, an dem, wenn überhaupt, in erster Linie nur gerade bedeutendere Viehwirtschaftsbetriebe erfolgsversprechend partizipieren können. c) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nicht auf diese - aus Sicht der Beschwerdeführer - ungünstige Annahme abgestützt, sondern ist sogar zu deren Gunsten davon ausgegangen, dass das früher vorhandene Milchkontingent unter Umständen wieder erworben werden könnte. Bei dieser Sachlage traf es die Annahme, dass diesfalls bei objektiver Betrachtungsweise (einschliesslich Jungvieh und Nachzucht) mit 7.5 Ri-GVE gerechnet werden könnte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der Verhältnisse vor Ort als weitere Betriebsart höchstens 30 Mastschweine in die Beurteilung einbezogen hat. Gleiches gilt für die mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse getroffene Annahme einer Obstbaumkultur von 25 Hochstämmern. Berücksichtigt man die erwähnten Bewirtschaftungsparameter auf etwas über 568 a Land, errechnete die Vorinstanz gestützt auf sachgerechten Parametern einen Arbeitaufwand von 198.52 SAT, was bei objektiver Betrachtung unter dem Aspekt SAK die Grenze zu einem Betrieb im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB unterschreitet. Soweit die Beschwerdeführer diese Bemessung und die darauf gestützte Qualifizierung gemäss angefochtenem Entscheid der Bodenrechtskommission beanstanden, kann ihnen, wie im Einzelnen noch näher darzulegen ist, nicht gefolgt werden. 7.- a) Die Vorinstanz hat sich bei der Bemessung des mutmasslichen Arbeitsaufwands, den ein entsprechender Betrieb von einem objektiven Standpunkt aus erwarten lässt, von einer standardisierten, fachkundigen Methode leiten lassen. Dabei hat sie standardisierte Parameter beachtet. Konkret hat sie sich an eine \"standardisierte Bewirtschaftungsweise\" angelehnt und hierbei in Bezug auf die Festlegung des Tierbestandes und der Bewirtschaftung des Bodens auf erprobte Durchschnittswerte abgestellt. Die in dieser Weise getroffenen Annahmen mit 7,5 Ri-GVE, den Mastschweinen mit Futterbau, Hochstamm-Obst sowie unter Einbezug eines - immerhin keinesfalls gesicherten Milchkontingentes - darf die streitbezogene Liegenschaft nicht als landwirtschaftlich im Sinne des BGBB qualifiziert werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf Gesagtes hingewiesen werden. b) Mit Recht lehnte es die Vorinstanz ab, die seitens der Beschwerdeführer in die Diskussion gebrachten Spezialkulturen in die Berechnung einzubeziehen. Die Gründe, welche die Vorinstanz dabei beachtet hat, erscheinen dem Verwaltungsgericht und insbesondere auch dem Fachrichter, der dipl. Ing. Agr. ETH ist, gut nachvollziehbar. Die hier zur Diskussion stehende Gegend weist eine erhöhte Niederschlagsmenge und ein erhöhtes Hagelrisiko auf, so dass entsprechende Spezialkulturen nicht zu einem Durchschnittsbetrieb zu rechnen sind. Im Bereich des Pflanzenbaus veranschlagen die Beschwerdeführer 0,5 ha Spezialkulturen (z.B. Erdbeeren). Diese Bewirtschaftungsweise erscheint hierzulande indes als aussergewöhnlich arbeitsintensiv und schlägt demnach bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs markant zu Buche. Es muss festgehalten werden, dass derartige arbeitsintensive Kulturen in der Gemeinde X, wenn überhaupt, nur am Rande anzutreffen sind. Von einer \"landesüblichen Produktion\" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB kann unter diesem Gesichtspunkt hier nicht die Rede sein. Dagegen sprechen die erwähnten klimatischen Bedingungen. Auch die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen lassen erahnen, dass der Beschwerdeführer G diesbezüglich von der Verpflichtung,"}