{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-2_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2627", "Checksum": "a02c9203af6b59820833c7bc821bf9e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_2", "2004 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1 BGBB. Ob Parzellen in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit dem etwas modifizierten Parameter Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "89444332b5402504c0e4c052ba8436a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 1 BGBB. Ob Parzellen in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit dem etwas modifizierten Parameter Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991, Brugg 1995, N 45 zu Art. 7). Allein das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung mindestens 0,75 SAK beansprucht. Damit wird weiter deutlich, dass hier in der Regel eher Haupterwerbsbetriebe erfasst werden. So sorgt Art. 7 Abs. 1 BGBB weiterhin dafür, dass in den meisten Regionen der Schweiz weiterhin Haupterwerbsbetriebe vorherrschen, was dem Leitbild für die Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaft entspricht. d) Die Bewertung muss, wie erwähnt, aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. Massgebend sind übliche Bewirtschaftungsformen, und auf ausgefallene Spezialfälle darf nicht abgestellt werden (Hofer, a.a.O., N 52 zu Art. 7). Sowohl die Bewertung nach Massgabe des Faktors SAT als auch jene aufgrund des Faktors SAK basiert auf breit abgestützten Buchhaltungserhebungen. An der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT) werden in dieser Hinsicht jährlich die Buchhaltungen von vielen Testbetrieben ausgewertet und die Ergebnisse publiziert (Hofer, a.a.O., N 53 zu Art. 7). Die bearbeitbare Fläche kann variieren, je nach dem Arbeitsbedarf der Kultur sowie der eingesetzten technischen Mitteln und Arbeitsverfahren. Die Beobachtungen in den Buchhaltungsbetrieben zeigen, dass mit zunehmendem Viehbestand der Arbeitsbedarf pro Hektare wächst und die Fläche pro Arbeitskraft abnimmt (Hofer, a.a.O., N 57 zu Art. 7). Zur Illustration der Zusammenhänge sei beispielhaft auf Ergebnisse der zentralen Auswertung von Buchhaltungszahlen 1993 hingewiesen. Daraus lassen sich erste Hinweise auf die durchschnittliche minimale Fläche von sogenannten \"Grenzbetrieben\" in Talgebieten ziehen. Es handelt sich dabei um kleine Betriebe. Bei Ackerbaubetrieben wird dort eine Fläche von 760 a erwähnt, bei kombinierten Betrieben eine Fläche von 653 a und bei Rindviehhaltung 630 a (Hofer, a.a.O., N 57 zu Art. 7). Diese minimalen Flächen, über welche nach dem Gesagten diverse, verschieden gelagerte Grenzbetriebe verfügen müssen, erscheinen geeignet, einen ersten Hinweis auf die Frage zu geben, ob die im Streit liegende Fläche - objektiv betrachtet - überhaupt die Basis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB abgeben könnte. (...) 6.- a) Der unter Erwägung 4d erwähnte \"Grenzbetrieb\" basiert auf üblichen Betriebsverhältnissen. Zweifellos verursachen beispielsweise Veredelungsbetriebe mit Schweinen und Geflügel in grösseren Beständen oder Sonderkulturen einen höheren Arbeitsaufwand, weshalb derartige Betriebe bereits bei kleineren Flächen nach einer differenzierten Beurteilung rufen, falls solche Spezialfälle mit nachvollziehbarer Argumentation glaubwürdig zur Diskussion stehen. Auf der andern Seite muss erwähnt werden, dass ein viehloser Ackerbaubetrieb weit höhere Flächen beansprucht, bis eine hinreichende Arbeitsauslastung erreicht wird (Hofer, a.a.O., N 57 zu Art. 7). So oder anders muss die Beurteilung objektiv erfolgen. Die Beurteilung erscheint insbesondere heikel, wenn von subjektiv beeinflussten tatsächlichen Verhältnissen abstrahiert wird. Nicht massgebend sind Wünsche und Absichten, die bei sachgerechter Betrachtungsweise unrealistisch erscheinen (vgl. Hofer, a.a.O., N 70 zu Art. 7). Die Entscheidung, ob ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB gilt, darf nicht durch willkürliche Annahmen beeinflusst werden. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet eine \"standardisierte Bewirtschaftung\". Dabei soll das Produktionsprogramm durch regionale und betriebliche Gegebenheiten bestimmt sein. Schliesslich gilt es, den Arbeitszeitbedarf auf der Basis einer \"landesüblichen Bewirtschaftung\" festzustellen (Art. 7 Abs. 1 BGBB, in der Fassung, gültig seit 1. Januar 2004; dazu: Hofer, a.a.O., N 102 zu Art. 7). Beeren-, Obst- und Gemüsekulturen sind entsprechend den ortsüblichen Verhältnissen in die Berechnung einzubeziehen. Dabei ist der Rahmen eng zu stecken, wenn bisher auf dem Betrieb keine solchen Kulturen vorhanden waren (Hofer, a.a.O., N 108 zu Art. 7). Hinsichtlich des Gemüse- und Gartenbaus ist auf eine weitere Besonderheit hinzuweisen. Derartige Betriebe beanspruchen schnell einmal beträchtlich viele SAK. Damit jedoch ein Gewerbe als entsprechender \"Spezialbetrieb\" angesprochen werden kann, müssen spezifische Gebäude und Einrichtungen wie Kühllager, Gewächshäuser, Rüst-, und Lagerräume vorhanden sein, welche den in Frage stehenden Betrieb zumindest prägen. Wo dies vom Ansprecher geltend gemacht wird, darf allerdings die Möglichkeit des Umbaus oder des Neubaus fehlender Gebäude nicht ausser Acht gelassen werden (Hofer, a.a.O., N 109 zu Art. 7). Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB verlangt, dass die finanzielle Last für den landwirtschaftlichen Betrieb tragbar sein muss, denn nur unter diesem Gesichtswinkel kann letztlich eine zukunftsgerichtete Beurteilung vorgenommen werden (Hofer, a.a.O., N 113 zu Art. 7). Wenn ein Übernahmewilliger geltend macht, er wolle durch einen Um- oder Neubau ein Gewerbe schaffen, wird er ein ausgereiftes Konzept vorzulegen haben. Im Hinblick auf die Zukunft muss - bei realistischer Betrachtungsweise - die"}