{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-2_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2627", "Checksum": "a02c9203af6b59820833c7bc821bf9e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_2", "2004 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1 BGBB. Ob Parzellen in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit dem etwas modifizierten Parameter Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "89444332b5402504c0e4c052ba8436a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_2 (2004 II Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 1 BGBB. Ob Parzellen in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit dem etwas modifizierten Parameter Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n| Entscheid: | A, B, C, D und E sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Eigentümer von vier Parzellen in der Gemeinde X. G (ein Sohn von A) absolvierte eine Ausbildung als Agraringenieur und besitzt das Fähigkeitszeugnis als Landwirt. Im Herbst 2000 stellte G bei der Luzerner Bodenrechtskommission das Gesuch, es sei festzustellen, dass es sich bei den erwähnten Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. In der Begründung hielt G fest, die Liegenschaft umfasse etwas über fünf Hektaren Land sowie über eine halbe Hektare Wald. Seit fünf Jahren sei das Gelände an Nachbarn verpachtet. Nach Durchführung eines Augenscheins stellte die Bodenrechtskommission fest, dass es sich beim Betrieb nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. Dagegen erhob G Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 4.- a) Art. 7 Abs. 1 BGBB (alte wie neue Fassung) stützt sich in Bezug auf die Definition \"landwirtschaftliches Gewerbe\" in zentraler Hinsicht darauf ab, ob ein Betrieb - von objektiver Warte aus - ein Mindestmass an Arbeitskraft abverlangt oder nicht. Dieses Qualifikationselement überragt nach wie vor alle anderen. Die alte Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB stellte die Forderung auf, dass mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht wird. Hierbei handelte es sich um den eigentlichen Konzeptentscheid für den Geltungsbereich des BGBB (Richli, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: AJP 1993 S. 1064). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 7 Abs. 1 alt BGBB galt die entsprechende Voraussetzung erfüllt, wenn für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung eines Betriebes jährlich mindestens 2'100 Arbeitsstunden aufgebracht werden mussten (vgl. BGE 121 III 276 Erw. 2d mit Hinweisen). Damit war das landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB hinreichend umschrieben (BGE 121 II 313 Erw. 5c). Die Konkretisierung hinzu gestaltete sich indes zuweilen anspruchsvoll, denn die Massgrösse des Arbeitseinsatzes ergab je nach Produktionsrichtung und Bewirtschaftungsweise unterschiedliche Betriebsgrössen (Richli, a.a.O., S. 1065). b) Art. 7 Abs. 1 BGBB in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung, hat folgenden Wortlaut: \"Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig ist.\" Damit kommt ein neuer Parameter ins Spiel. Der in der Praxis zu Diskussion Anlass gegebene Faktor \"SAT\" wurde durch den Faktor \"Standardarbeitskraft\" (SAK) ersetzt. Zur Erinnerung: Der überholte Massstab SAT sollte der Anzahl \"Arbeitstage einer bäuerlichen Normalfamilie\" entsprechen, die pro Jahr 420 Arbeitstage leistet. Dies entspricht ungefähr der Arbeitsleistung, welche 1,5 Arbeitskräfte verrichten. Die Schwelle für die Gewerbeeigenschaft lag nach der bisherigen Regelung demzufolge bei 210 SAT (die Hälfte von 420 SAT). 210 SAT entsprechen nach dem Gesagten der Arbeitkraft mit Faktor 0,75. Wird also die Arbeitskraft (und nicht mehr in erster Linie der Arbeitszeitfaktor) als Beurteilungsmassstab verwendet, ist zu folgern, dass der bisherige Schwellenwert - nach heutiger Lesart - ungefähr bei 0,75 SAK liegt. Diese Überlegung finden sich auch in den Gesetzesmaterialien (Sten. Bull. NR 1991 S. 106 und Sten. Bull. SR 1991, S. 142). Neu wird, wie erwähnt, in Art. 7 Abs. 1 BGBB auf den Begriff der \"halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie\" verzichtet und die Mindest-Gewerbegrösse mit dem vereinheitlichten Begriff der \"Standardarbeitskraft\" (SAK) umschrieben. Der Wert von 0,75 SAK entspricht nach dem Gesagten in etwa der bisherigen Regelung, wobei es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, weil die Berechnungsart in Nuancen Änderungen erfahren hat. Immerhin sei unterstrichen, dass der neu ins Gesetz aufgenommene Verweis auf die \"landesübliche Bewirtschaftung\" nunmehr ausdrücklich auf der Gesetzesebene die Verpflichtung zu einer objektivierten Betrachtungsweise verdeutlicht, worauf die Rechtsprechung im Übrigen seit jeher Wert legte. Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass sämtliche Vorbringen, die auf eine ungewöhnliche Bewirtschaftungsweise hindeuten, im Rahmen der Qualifizierung des Betriebes ausser Acht gelassen werden müssen (so: BBl 2002, S. 4942). Auf diesen entscheidenden Aspekt wird zurückzukommen sein. c) Zunächst ist festzuhalten, dass der Faktor SAK ein rein arbeitswirtschaftliches Kriterium darstellt und damit etwa von Preisentwicklungen unabhängig ist. Der Entwurf des BGBB verlangte ursprünglich noch kumulativ, dass sowohl der Arbeitsbedarf als auch das Einkommen mindestens die Hälfte desjenigen einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie ausmachen. Der Gesetzgeber hat das letztgenannte Kriterium - also das Einkommen - fallen gelassen. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, ist mithin nach wie vor auf den Arbeitsbedarf abzustellen (Hofer, Kommentar zum"}