Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, ohne dass zusätzlich weiter geprüft werden müsste, ob und mit welchem finanziellen Aufwand hier rechtskonforme Stallsanierungen realistischerweise überhaupt erwartet werden könnten. Auch eine Auseinandersetzung mit der seitens des Be-schwerdeführers G ins Spiel gebrachten speziellen Kuhrasse kann unterbleiben, dies umso mehr, als eine solche Bewirtschaftung ebenfalls offenkundig nicht als "landesweit" üblich bezeichnet werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass es weiterer Beweismassnahmen bedarf.