Soweit die Beschwerdeführer diese Bemessung und die darauf gestützte Qualifizierung gemäss angefochtenem Entscheid der Bodenrechtskommission beanstanden, kann ihnen, wie im Einzelnen noch näher darzulegen ist, nicht gefolgt werden. 7.- a) Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des mutmasslichen Arbeitsaufwands, den ein entsprechender Betrieb von einem objektiven Standpunkt aus erwarten lässt, aufgrund einer standardisierten, fachkundigen Methode berechnet. Dabei hat sie standardisierte Parameter beachtet.