Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass ein solcher Betrieb auf einem nur gerade etwas über 500 a fassenden Gelände - objektiv gesehen - offenkundig zu wenig SAK beansprucht, weshalb bei einer solchen Bewirtschaftungsweise zum Vorneherein klarerweise nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB gesprochen werden kann. Was der Beschwerdeführer G dagegen ins Feld führt, erscheint unbehelflich. Die schweizerische Landwirtschaftspolitik hat sich von der Kontingentierung der Milchwirtschaft nach wie vor nicht distanziert (vgl. BBl 2002, S. 4749).