Nach dem Tierschutzgesetz seien für Jersey-Kühe keine baulichen Massnahmen notwendig. Man verweise auf Empfehlungen zu den Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Rinder. Jersey-Kühe hätten eine Widerristhöhe von 1.20 m bis 1.30 m und würden weniger wiegen als 540 kg. Folglich würden für den Betrieb keine Umbaukosten anfallen, so dass gar mit der bestehenden Infrastruktur produziert werden könnte. Inskünftig werde nicht die Grösse eines Betriebes entscheidend sein, sondern die Liquidität des Betriebs. - Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 6.- a) Der unter Erwägung 4d erwähnte "Grenzbetrieb" basiert auf üblichen Betriebsverhältnissen.