Der Beschwerdeführer gebe ferner den Mietwert der Eigennutzung des Wohnhauses mit Fr. XXXX pro Jahr an. Sofern von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen wäre, müsste von einem landwirtschaftlichen Mietwert ausgegangen werden. In den Buchhaltungsergebnissen seien die Strukturkosten berücksichtigt worden. Weiter hielt die Vorinstanz entgegen, es sei nicht von Belang, ob auf der streitbezogenen Liegenschaft 50 Mastschweine gehalten werden könnten. In Tat und Wahrheit zeigten die Buchhaltungsunterlagen der Agro-Treuhand Luzerner Landwirte, dass es 28 Mastschweine gewesen seien.