Sowohl die Bewirtschaftungsform mit als auch diejenige ohne Schweine erfüllten das Kriterium von mindestens 210 SAT. Nach der derzeitigen Ordnung des Milchmarktes sei das Kontingent nicht mehr an das bewirtschaftbare Land gebunden, so dass dieses - unabhängig von Land - vermietet oder verkauft werden könne. D habe die mündlichen Pachtverträge nicht kündigen wollen und dadurch die Existenz des landwirtschaftlichen Gewerbes negativ beeinflusst. Es sei aber nicht ausschlaggebend, ob die Pächter Milchkontingente zurückzugeben hätten, denn diese könnten ohnehin gekauft oder gemietet werden.