Sie sei ohne Einverständnis der Erben parzellenweise verpachtet worden, obwohl G den Betrieb selbst bewirtschaften wolle. Die Pachtverhältnisse würden Art. 30 Abs. 1 LPG widersprechen. D verweigere auch die Unterschrift unter Pachtverträge, die Gewähr dafür bieten würden, dass das Milchkontingent wieder ausgeschöpft werden könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz biete das strittige Gelände die Grundlage für einen Betrieb mit einer halben Arbeitskraft. Milch werde nach Qualität und Inhaltsstoffen (Milchfett und Milcheiweiss) vergütet. Naheliegenderweise würde er eine Milchviehrasse halten, die diesbezüglich optimale Kriterien erfülle.