Unter diesen Umständen liesse sich mit dem Betrieb auch kein hälftiges Familieneinkommen erwirtschaften, was ebenfalls gegen einen Betrieb im Sinne des BGBB spreche. b) G und die beigeladenen Beschwerdeführer stellen sich der Sache nach übereinstimmend auf den Standpunkt, die aktuelle Agrarpolitik unterstütze innovative Familienbetriebe durch Investitionskredite und durch Direktzahlungen. Damit ein Familienbetrieb Direktzahlungen erhalte, müssten bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden. Die Liegenschaft erfülle solche Anforderungen problemlos. Sie sei ohne Einverständnis der Erben parzellenweise verpachtet worden, obwohl G den Betrieb selbst bewirtschaften wolle.