Diese minimalen Flächen, über welche nach dem Gesagten diverse, verschieden gelagerte Grenzbetriebe verfügen müssen, erscheinen geeignet, einen ersten Hinweis auf die Frage zu geben, ob die im Streit liegende Fläche - objektiv betrachtet - überhaupt die Basis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB abgeben könnte. 5.- a) Die Bodenrechtskommission zog im angefochtenen Entscheid in Erwägung, dass der Betrieb nicht mehr über ein Milchkontingent verfügt. Folglich wäre lediglich eine Mutterkuhhaltung oder eine viehlose Bewirtschaftung denkbar. Der Arbeitaufwand dafür liege unter der vom Gesetz geforderten halben Familienarbeitskraft.