Es handelt sich dabei um kleine Betriebe. Bei Ackerbaubetrieben wird dort eine Fläche von 760 a erwähnt, bei kombinierten Betrieben eine Fläche von 653 a und bei Rindviehhaltung 630 a (Hofer, a.a.O., N 57 zu Art. 7 BGBB). Diese minimalen Flächen, über welche nach dem Gesagten diverse, verschieden gelagerte Grenzbetriebe verfügen müssen, erscheinen geeignet, einen ersten Hinweis auf die Frage zu geben, ob die im Streit liegende Fläche - objektiv betrachtet - überhaupt die Basis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB abgeben könnte.