Die Bewertung muss, wie erwähnt, aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. Massgebend sind übliche Bewirtschaftungsformen, und auf ausgefallene Spezialfälle darf nicht abgestellt werden (Hofer, a.a.O., N 52 zu Art. 7 BGBB). Sowohl die Bewertung nach Massgabe des Faktors SAT als auch jene aufgrund des Faktors SAK basiert auf breit abgestützten Buchhaltungserhebungen. An der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT) werden in dieser Hinsicht jährlich die Buchhaltungen von vielen Testbetrieben ausgewertet und die Ergebnisse publiziert (Hofer, a.a.O., N 53 zu Art. 7 BGBB).