O., N 45 zu Art. 7 BGBB). Allein das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung mindestens 0,75 SAK beansprucht. Damit wird indes weiter deutlich, dass hier in der Regel eher Haupterwerbsbetriebe erfasst werden. So sorgt Art. 7 Abs. 1 BGBB weiterhin dafür, dass in den meisten Regionen der Schweiz weiterhin Haupterwerbsbetriebe vorherrschen, was dem Leitbild für die Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaft entspricht. d) Die Bewertung muss, wie erwähnt, aufgrund objektiver Kriterien erfolgen.