Der Wert von 0,75 SAK entspricht nach dem Gesagten in etwa der bisherigen Regelung, wobei es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, weil die Berechnungsart in Nuancen Änderungen erfahren hat. Immerhin sei an dieser Stelle unterstrichen, dass der neu ins Gesetz aufgenommene Verweis auf die "landesübliche Bewirtschaftung" nunmehr ausdrücklich auf der Gesetzesebene die Verpflichtung zu einer objektivierten Betrachtungsweise verdeutlicht, worauf die Rechtsprechung im Übrigen seit jeher Wert legte.