Art. 7 Abs. 1 BGBB in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung, hat folgenden Wortlaut: "Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig ist." Damit kommt ein neuer Parameter ins Spiel. Der in der Praxis zu Diskussion Anlass gegebene Faktor "SAT" wurde durch den Faktor "Standardarbeitskraft" (SAK) ersetzt. Zur Erinnerung: