30 Abs. 1 LPG. Danach unterliegt die Verpachtung einzelner Grundstücke eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Teile davon der Bewilligungspflicht. Dieser Vorbehalt gilt seit Inkrafttreten des LPG, mithin seit 20. Oktober 1986 (Hofer, a.a.O., N 6 zu Art. 8). Wie erwähnt, stimmten die Erben der Verpachtung der streitbezogenen Parzellen nicht zu. Mithin darf von rechtmässigen landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen hier wohl nicht ausgegangen werden, so dass G angesichts der erwähnten Rechtslage nicht schon mit dem Hinweis auf "faktische" Pachtverträge von der Liegenschaft ferngehalten werden kann. Einen abweichenden Ansatz vertritt, soweit ersichtlich, im Übrigen auch die Vorinstanz nicht.