8). Nach dieser Zeit erscheint es nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich sinnvoller, wenn die Pächter das zugepachtete Land weiter bewirtschaften und - gegebenenfalls durch die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu Eigentum erwerben können (Botschaft zum Entwurf des BGBB, in: BBl 1988 III S. 986). Eine solche Strategie verdrängt - wie gezeigt nach einer gewissen Pachtdauer - die Nachkommen von Verpächtern ehemaliger landwirtschaftlicher Liegenschaften. Allerdings handelt Art. 8 BGBB von "rechtmässig" verpachteten Parzellen. Nun fragt sich im vorliegenden Fall, ob die strittigen Parzellen gesetzeskonform verpachtet wurden. Heranzuziehen ist Art. 30 Abs. 1 LPG.