Angesichts der erwähnten "Pachtverhältnisse" fragt sich, ob nicht bereits im Ansatz das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes verneint werden muss. An dieser Stelle ist namentlich daran zu erinnern, dass ein (parzellenweise) verpachteter Betrieb seine Gewerbeeigenschaft im landwirtschaftlichen Bodenrecht mit Beginn der Fortsetzung der sechsjährigen Minimaldauer der Pacht (Art. 7 Abs. 1 LPG) verliert (Hofer, a.a.O., N 12 zu Art. 8).