weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist (Art. 8 Abs. 1 BGBB). b) Der Beschwerdeführer G weist unter Ziffer 2.4 in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass die Liegenschaft ohne das Einverständnis der Erben parzellenweise verpachtet worden ist. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2003 äussern sich die Beschwerdegegner dazu nicht. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, diese Feststellung anzuzweifeln, weshalb in dieser Hinsicht von der Darstellung des Beschwerdeführers G auszugehen ist. Angesichts der erwähnten "Pachtverhältnisse" fragt sich, ob nicht bereits im Ansatz das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes verneint werden muss.