b) sowie die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (lit. c). Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e und f des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (SR 221.213.2 [LPG]) weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist (Art. 8 Abs. 1 BGBB).