Nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB galt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion diente und mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchte. Laut Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die dem BGBB unterstellt sind.