Das BGBB will indes unerwünschte Strukturen keineswegs zementieren (BGE 125 III 179 Erw. 2c). In den Genuss der Zielsetzung des Gesetzes kommen das landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 7 BGBB) und der landwirtschaftliche Betrieb (Art. 5 lit. a BGBB). Eine mögliche Entwicklung, d.h. eine neuerliche Unentbehrlichkeit von ehemals landwirtschaftlich genutzten Wohn- und Ökonomiegebäuden und die damit zusammenhängende Frage nach einer künftigen "Wirtschaftlichkeit" eines solchen Betriebes muss sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Bestimmtheit abzeichnen (vgl. BGE 125 III 180). a) Nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 7 Abs. 1