Widersprechende Urteile liegen nicht vor. Die Erbschaftssache ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen vor dem Zivilrichter solange sistiert worden, bis die Rechtslage betreffend die Anwendbarkeit des BGBB auf die Parzellen geklärt ist. Dieses Vorgehen steht, wie gezeigt, im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Praxis. 3.- Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische Ziele. Insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten und ihre Struktur verbessert werden (ZBl 1998 S. 78; Hotz, in: Kommentar zum BGBB, Baden 1995, N 8 zu Art. 1 BGBB). Das BGBB will indes unerwünschte Strukturen keineswegs zementieren (BGE 125 III 179 Erw.