Von dieser Warte aus erscheint es angezeigt, dass Zivilprozesse mit entsprechenden Anknüpfungen solange sistiert bleiben, bis im Verwaltungsverfahren (bzw. im darauf folgenden Beschwerdeverfahren) ein entsprechender, rechtskräftiger Feststellungsentscheid ergangen ist. Damit lassen sich widersprechende Urteile verhindern (BGE 129 III 186 ff. = Pra. 2003 S. 987 ff.). Wie erwähnt, ist die Erbschaft in Bezug auf die streitbetroffenen Parzellen in einem Zivilverfahren pendent. Widersprechende Urteile liegen nicht vor.