Geht man davon aus, dass die Konkretisierung der allgemeinen Begriffe des BGBB des öffentlichen Rechts natürlich in der materiellen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegt und in einem Zivilverfahren lediglich eine öffentlich-rechtliche Vorfrage darstellt, ist die materiell zuständige Verwaltungsbehörde an den Entscheid über die Vorfrage des Zivilrichters nicht gebunden. Von dieser Warte aus erscheint es angezeigt, dass Zivilprozesse mit entsprechenden Anknüpfungen solange sistiert bleiben, bis im Verwaltungsverfahren (bzw. im darauf folgenden Beschwerdeverfahren) ein entsprechender, rechtskräftiger Feststellungsentscheid ergangen ist.