Diese Begriffe werden im Gesetz sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privatrechtlichen Teil einheitlich verwendet (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: BBl 1988 III S. 889 ff., insbes. S. 903). Geht man davon aus, dass die Konkretisierung der allgemeinen Begriffe des BGBB des öffentlichen Rechts natürlich in der materiellen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegt und in einem Zivilverfahren lediglich eine öffentlich-rechtliche Vorfrage darstellt, ist die materiell zuständige Verwaltungsbehörde an den Entscheid über die Vorfrage des Zivilrichters nicht gebunden.