Nach Art. 84 lit. a BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt. Nach Art. 84 lit. b BGBB kann weiter festgestellt werden, ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks bewilligt werden kann. Gegenstand einer Feststellungsverfügung können insbesondere die in Art. 6 - 10 BGBB definierten Begriffe sein.