Ebenso wenig geht es auf Überlegungen oder Fragen ein, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (vgl. BGE 124 II 364 mit Hinweisen; vgl. ferner: Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 5 zu § 50). 2.- Das Verwaltungsgericht weiss von den Verfahrensbeteiligten, dass die fraglichen Grundstücke derzeit u.a. Streitgegenstand in einer Erbteilungssache vor Amtsgericht sind. Es rechtfertigt sich daher, an dieser Stelle vorab Überlegungen über das Verhältnis der Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor Amtsgericht voranzustellen. Nach Art. 84 lit.