Trotz dieser Ermessenskontrolle auferlegt sich das Gericht in diesem Bereich eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt hier vor allem mit Bezug auf ausgesprochene Fach- und Ermessensfragen in Spezialgebieten, in denen die für deren Vollzug verantwortlichen Behörden über besondere Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung verfügen. Insbesondere setzt das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. dazu: BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 Erw. 5c/bb, mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 126 I 222 Erw. 2c, 126 II 47, 125 II 39 Erw. 3d/bb, 122 II 91 Erw. 6d/dd; ferner auch: LGVE 1997 II Nr. 25 Erw. 3 und ZBl 1998 S. 171 ff.).