In besonderer Weise wurde der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BGBB modifiziert, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten ist, die streitbetroffenen Parzellen nach Massgabe des geänderten Bundesrechts zu beurteilen. Ferner ist festzuhalten, dass hier nicht nur eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden kann, sondern an sich auch die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 156 Abs. 2 VRG mit Verweis auf §§ 144 - 147 VRG). Trotz dieser Ermessenskontrolle auferlegt sich das Gericht in diesem Bereich eine gewisse Zurückhaltung.