VRG eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Danach beurteilt es die Streitsache aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts (§ 156 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 146 VRG). Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass das BGBB auf den 1. Januar 2004 hin u.a. auch in dem hier interessierenden Kontext teilweise revidiert wurde. In besonderer Weise wurde der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BGBB modifiziert, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten ist, die streitbetroffenen Parzellen nach Massgabe des geänderten Bundesrechts zu beurteilen.